Satzung
§ 1
Name, Sitz, Rechtsform
(1) Der Verein führt den Namen „Deutsche Verkehrswacht, Kreisverkehrswacht Sömmerda e. V..
Er ist im Vereinsregister eingetragen.
(2) Sitz des Vereins ist 99610 Sömmerda, Straße der Einheit 25.
(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Zweck
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung der Verkehrssicherheit und die Verhütung von Verkehrsunfällen, unter besonderer Berücksichtigung des Umweltschutzes im Bereich des Landkreises Sömmerda, durch freiwillige Mitarbeit und Eigeninitiative aller Mitglieder.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
Verkehrserziehung und Verkehrsaufklärung,
Verhütung von Verkehrsunfällen durch geeignete Maßnahmen,
Vertretung des Anspruchs aller Verkehrsteilnehmer auf ausreichende Sicherheit im Straßenverkehr,
Gewinnung von Verkehrsteilnehmern zur Mitarbeit,
Förderung der Jugendarbeit und ihrer Organisation mit dem Ziel, junge Menschen frühzeitig an die Verkehrssicherheitsarbeit der Verkehrswachten heranzuführen,
Zusammenarbeit auf örtlicher Ebene mit gemeinnützigen Organisationen, Kommunen und Körperschaften des öffentlichen Rechts, welche die Verkehrssicherheit fördern,
Teilnahme an bundesweiten sowie landesweiten Programmen und Aktivitäten der Deutschen Verkehrswacht und der Landesverkehrswacht Thüringen e. V.,
Kinder- und Jugendförderung,
Integration von Flüchtlingen.
(2) Der Verein erkennt die Satzungen der Deutschen Verkehrswacht und der Landesverkehrswacht Thüringen e. V. als verbindlich an und führt deren rechtsverbindlich gefassten Beschlüsse durch.
§ 3
Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Ziele im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig, erstrebt keinen Gewinn und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Vorhaben. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
(2) Die Mitglieder erhalten keinen Gewinnanteil und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden sowie bei Auflösung oder Erlöschen des Vereins keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
(3) Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigen.
§ 4
Mitgliedschaft
(1) Der Verein hat ordentliche und fördernde Mitglieder sowie Ehrenmitglieder.
(2) Ordentliche Mitglieder können alle an den Zielen des Vereins interessierten
natürliche Personen,
juristische Personen,
Verbände und Vereinigungen und im Rechtsverkehr anerkannte nicht
rechtsfähige Personenvereinigungen,
Kommunen, Behörden und Körperschaften des öffentlichen Rechts sein.
(3) Der Vorstand kann natürliche Personen, juristische Personen, Verbände und Vereinigungen, Behörden und Körperschaften des öffentlichen Rechts als fördernde Mitglieder aufnehmen. Persönlichkeiten, die sich um die Förderung der Verkehrssicherheit oder um den Verein besonders verdient gemacht haben, können vom Vorstand zu Ehrenmitgliedern ernennt werden. Sie haben eine beratende Stimme.
(4) Über die Aufnahme von Mitgliedern nach Abs. 2 und 3 entscheidet der Vorstand. Aufnahmeanträge sind schriftlich zu stellen.
(5) Die mit einem Vereinsamt verbundene Mitgliedschaft beginnt mit der Erklärung des Gewählten, dass er das Amt annimmt.
§ 5
Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die ordentlichen Mitglieder haben Anspruch auf Unterstützung ihrer Belange im Rahmen der Satzung und das Recht auf Auskünfte über alle satzungsgemäßen Angelegenheiten durch die zuständigen Vereinsorgane. Sie haben einen Sitz und eine Stimme in der Mitgliederversammlung.
(2) Der Verein regelt alle Angelegenheiten, die sich auf das von ihm betreute Gebiet beziehen, selbstständig und eigenverantwortlich. Für überregionale Angelegenheiten schaltet er die Landesverkehrswacht ein.
(3) Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein bei der Erfüllung der satzungsmäßigen Zwecke zu unterstützen.
(4) Die ordentlichen Mitglieder im Sinne des § 4 Abs. 2 haben einen Jahresbeitrag zu bezahlen, dessen Höhe die Mitgliederversammlung festlegt und der spätestens am 01. April des laufenden Jahres fällig ist.
(5) Ehrenmitglieder haben keinen Beitrag an den Verein zu bezahlen. Fördernde Mitglieder entrichten Beiträge entsprechend ihren Finanzierungszusagen.
§ 6
Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet
durch Tod,
durch Austritt,
durch Ausschluss,
bei Mitgliedern, die nicht natürliche Personen sind, durch Beendigung ihrer Rechtsfähigkeit, ferner durch Auflösung oder Erlöschen.
(2) Ein Austritt ist nur zum Ende des Geschäftsjahres zulässig; die schriftliche Austrittserklärung muss dem Vorstand spätestens bis 31. Oktober des betreffenden Jahres zugegangen sein.
(3) Ein Ausschluss kann erfolgen
3.1 bei groben Verstößen gegen die Satzung,
3.2 bei verbandsschädigendem Verhalten,
3.3 bei Rückständen von mehr als zwei Jahresmitglieder-Beiträgen,
3.4 bei rechtskräftiger Verurteilung wegen vorsätzlichen oder grob fahrlässigen, schwerwiegenden Fehlverhaltens im Straßenverkehr oder
3.5 bei einem Verhalten, das geeignet ist, das Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit zu schädigen.
(4) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand nach Anhörung des Mitglieds. Das Mitglied kann binnen eines Monats nach Erhalt der Ausschlussentscheidung hiergegen schriftlich Einspruch an die Mitgliederversammlung erheben. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung, welche endgültig ist, ruhen die Rechte und Pflichten des Mitglieds.
(5) Ein ausgeschlossenes Mitglied hat keinen Anspruch auf Rückzahlung geleisteter Beiträge.
§ 7
Organe
(1) Die Organe des Vereins sind
1.1 die Mitgliederversammlung und
1.2 der Vorstand.
(2) Die Organe führen die Aufgaben des Vereins im Rahmen der satzungsmäßigen Zwecke durch.
§ 8
Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
(2) Jedes ordentliche Mitglied und jedes Mitglied des Vorstandes hat eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen; ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als vier freie Stimmen vertreten. Bei Beschlüssen, die eine Satzungsänderung oder eine Auflösung des Vereins beinhalten, ist keine Vertretung zulässig.
(3) Die Mitgliederversammlung ist in der Regel einmal jährlich vom Vorstand durch einen einfachen Brief an die letztbekannte Anschrift der Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung sowie unter Beifügung der vorliegenden schriftlichen Anträge zwei Wochen vor dem Versammlungstag einzuberufen. Die Frist beginnt mit dem, auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag.
(4) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Sind weniger als ein Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend, so kann der Vorstand eine weitere Mitgliederversammlung einberufen, für die keine Mindestanzahl an stimmberechtigten Mitgliedern anwesend sein muss. Darauf ist in der Einladung zu dieser weiteren Mitgliederversammlung hinzuweisen.
Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.
(5) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn der Vorstand dies beschließt oder wenn die Einberufung von mindestens einem Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe des Beratungsgegenstandes gefordert wird.
(6) Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören:
Wahl des Vorsitzenden und der weiteren Mitglieder des Vorstandes,
Entgegennahme des Tätigkeits- und Rechenschaftsberichtes des Vorstands,
Entlastung des Vorstandes,
Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
Beschlussfassung zur Satzung,
Wahl von zwei Rechnungsprüfern,
Beratung und Beschlussfassung über Anträge gemäß § 9 Abs.7,
sowie die sonstigen, ihr in dieser Satzung zugewiesenen Angelegenheiten.
(7) Anträge zur Tagesordnung können von jedem Mitglied eingebracht werden. Sie müssen spätestens fünf Wochen vor dem Versammlungstag dem Vorstand schriftlich zugegangen sein. Über die Zulassung von Anträgen, die später, insbesondere erst in der Mitgliederversammlung, gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Diese Möglichkeit gilt nicht für Anträge, die eine Satzungsänderung oder die Auflösung des Vereins bezwecken.
(8) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden, bei dessen Verhinderung von dem stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden geleitet. Ist auch dieser verhindert, übernimmt das an Lebensjahren älteste Mitglied des Vorstands die Versammlungsleitung.
(9) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Schriftführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.
§ 9
Vorstand
(1) Der Vorstand leitet den Verein gemäß § 26 BGB. Er besteht aus
dem Vorsitzenden,
dem stellvertretenden Vorsitzenden,
dem Schatzmeister
bis zu 7 weiteren Vorstandsmitgliedern, von denen einer das Amt des Schriftführers und einer das Amt des stellvertretenden Schriftführers inne hat.
Jeweils 2 Vorstandsmitglieder- darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter –vertreten den Verein gemeinsam. Im Innenverhältnis soll der Stellvertreter von seiner Vertretungsbefugnis nur bei Verhinderung des Vorsitzenden Gebrauch machen.
(2) Die Aufgabenverteilung innerhalb des Vorstands regelt der Vorsitzende im Benehmen mit dem Vorstand ( siehe Geschäftsordnung).
(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können die Mitglieder des Vorstandes auch im Block gewählt werden (Global- oder Listenwahl). Wiederwahl ist zulässig. Die Mitglieder des Vorstands bleiben bis zur Neuwahl im Amt; im Falle eines Rücktritts oder des Ausscheidens eines Mitglieds des Vorstands während der Wahlperiode aus einem anderen Grund kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger bestellen.
(4) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier seiner Mitglieder anwesend sind. Es fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.
(5) Für die Ladung gilt § 8, Abs. 3 sinngemäß mit der Maßgabe, dass in der Regel jährlich drei Vorstandssitzungen stattfinden sollen. Die Sitzung des Vorstands wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von dem stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Ist auch dieser verhindert, übernimmt das an Lebensjahren älteste Mitglied des Vorstands die Versammlungsleitung. Über die Beschlüsse ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Schriftführer und vom Vorsitzenden oder einer Vertretung zu unterzeichnen ist.
(6) Der Vorstand ist insbesondere zuständig für
die Erledigung der laufenden Geschäfte,
Personalangelegenheiten in der Geschäftsstelle des Vereins,
Stundung und Erlass von Mitgliedsbeiträgen,
den Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
• Vorbereitung von Veranstaltungen sowie Projekten.
Er ist im Übrigen in allen Angelegenheiten entscheidungsbefugt, die in dieser Satzung nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
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(7) Die Mitglieder des Vorstands können eine pauschale Aufwandsentschädigung für Ihre Tätigkeit erhalten. Hierüber sowie über die Höhe einer entsprechenden Aufwandsentschädigung entscheidet die Mitgliederversammlung. Bei Beschlussfassungen über Aufwandsentschädigungen sind von dem möglichen Beschluss begünstigte Mitglieder des Vorstands nicht stimmberechtigt.
§ 10
Rechnungsprüfer
(1) Zur Überprüfung der Ordnungsmäßigkeit der Finanzverwaltung des Vereins wählt die Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren zwei Rechnungsprüfer, die dem Vorstand nicht angehören dürfen.
(2) Scheidet ein Rechnungsprüfer vorzeitig aus, so bestellt der Vorstand für den Rest der Amtszeit bis zur Neuwahl einen kommissarischen Rechnungsprüfer.
§ 11
Auflösung des Vereins
(1) Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine zu diesem Zweck besonders einzuberufende Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
(2) Bei Auflösung des Vereins, bei seiner Aufhebung oder bei Wegfall seiner steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Landesverkehrswacht Thüringen e. V., die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 12
Inkrafttreten
Die Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Sie ersetzt die Satzung des Vereins vom 23.06.2017.
Sömmerda, am 09.08.2018